Ab 16
Wählen darf, wer spätestens am Wahltag 16 Jahre alt ist – bei Nationalrats-, Bundespräsidenten-, Europa-, Landtags- und Gemeinderatswahl gleich.
Art. 26 Abs. 1 B-VG · § 21 Abs. 1 NRWO · § 10 EuWO · § 20 Abs. 1 Oö. LWO · § 17 Abs. 1 Oö. KWO
Wann in Österreich gewählt wird, wer wählen darf und welche Fristen gelten – neutral und mit der Fundstelle im Gesetz zu jeder Angabe.
Wählen darf, wer spätestens am Wahltag 16 Jahre alt ist – bei Nationalrats-, Bundespräsidenten-, Europa-, Landtags- und Gemeinderatswahl gleich.
Art. 26 Abs. 1 B-VG · § 21 Abs. 1 NRWO · § 10 EuWO · § 20 Abs. 1 Oö. LWO · § 17 Abs. 1 Oö. KWO
Österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger wählen Nationalrat und Bundespräsident; Landtag und Gemeinderat dort, wo sie am Stichtag den Hauptwohnsitz haben. Wer die Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Landes hat und in einer oberösterreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz, wählt dort Gemeinderat und Bürgermeister mit. Bei der Europawahl zählt die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz.
§ 21 Abs. 1 NRWO · Art. 60 Abs. 1 B-VG · § 20 Abs. 1 Oö. LWO · § 17 Abs. 1 Oö. KWO · § 10 EuWO
Mit der Ausschreibung wird ein Stichtag festgelegt. Nach ihm richtet sich, wer wahlberechtigt ist, und viele Fristen beginnen mit ihm. Bei Nationalrats-, Landtags- und Gemeinderatswahl in Oberösterreich ist er genau der 82. Tag vor dem Wahltag.
§ 1 Abs. 2 NRWO · § 1 Abs. 2 Oö. LWO · § 4 Abs. 2 Oö. KWO
Wer am Wahltag nicht ins Wahllokal kann, beantragt bei der Gemeinde eine Wahlkarte. Ein schriftlicher oder Online-Antrag muss am vierten Tag vor der Wahl dort sein; persönlich geht es bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 12 Uhr. Telefonisch geht es nicht.
§ 39 Abs. 1 NRWO · § 5a Abs. 4 BPräsWG · § 27 Abs. 1 EuWO · § 44 Abs. 3 Oö. LWO · § 48 Abs. 3 Oö. KWO
Gewählt wird an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag. Den Tag setzt die Bundesregierung durch Verordnung fest, in Oberösterreich die Landesregierung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt.
Art. 26 Abs. 3 B-VG · § 1 Abs. 2 NRWO · § 1 Abs. 2 Oö. LWO · § 4 Abs. 1 Oö. KWO
Wer bei Nationalrats-, Europa- oder Bundespräsidentenwahl antreten will, braucht Unterstützungserklärungen. Man unterschreibt sie persönlich vor der Gemeinde; sie bestätigt, dass man am Stichtag wahlberechtigt war. Bei der Bundespräsidentenwahl kann jede Person nur eine abgeben.
In Oberösterreich braucht es sie auch bei Landtags- und Gemeinderatswahl – mit Unterschieden: Statt vor der Gemeinde zu unterschreiben, genügt auch eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Unterschrift; bei der Gemeinderatswahl reicht außer in Linz, Wels und Steyr die eigenhändige Unterschrift auf dem Formular. Jede Person kann je Wahl nur eine abgeben.
§ 42 Abs. 2 und 3 NRWO · § 30 Abs. 2 und 3 EuWO · § 7 Abs. 1, 2 und 5 BPräsWG · § 28 Abs. 2 Oö. LWO · § 26 Abs. 3 und § 29 Oö. KWO
Wir sind überparteilich. Diese Seite empfiehlt keine Partei und keine Person; sie erklärt nur, wie Wahlen ablaufen. Verbindlich sind das Gesetz im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) und die Kundmachung der jeweiligen Wahl; zur eigenen Lage gibt die Gemeinde Auskunft.
Rechtsstand geprüft am 18. Oktober 2026.