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Forum Demokratie ÖsterreichStatuten

Statuten

gemäß Vereinsgesetz 2002 (VerG) · Forum Democratiae Austriae · „Pontes Aedificamus, Non Muros."

Sitz: 4643 Pettenbach, Oberösterreich · beschlossen von der Gründungsversammlung am 11. Juli 2026

Diese Fassung ist auf die Anzeige der Vereinsgründung vom 11.07.2026 an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems abgestimmt. Vor jeder Verwendung gegen den aktuellen Stand bei der Vereinsbehörde prüfen und im Zweifel rechtskundig gegenlesen lassen.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Forum Demokratie Österreich". Rechtsverbindlich ist ausschließlich dieser eingetragene Vereinsname.

(2) Zusätzlich führt der Verein die lateinische Bezeichnung „Forum Democratiae Austriae" sowie das Motto „Pontes Aedificamus, Non Muros" („Wir bauen Brücken, nicht Mauern"). Beides sind Leitbild-Elemente ohne eigenständige Rechtswirkung.

(3) Sitz in 4643 Pettenbach, Oberösterreich; Tätigkeit im gesamten Bundesgebiet, Ausdehnung auf das Ausland zulässig.

(4) Geschäfts- und Zustellanschrift: Vorchdorfer Straße 31, 4643 Pettenbach. Änderungen sind vom Vorstand der Vereinsbehörde anzuzeigen (keine Statutenänderung).

(5) Unselbstständige Regionalgruppen, Arbeitsstellen und Projektbüros ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind zulässig (Organisationsordnung).

§ 2 Zweck

(1) Parteipolitisch unabhängig, nicht auf Gewinn gerichtet, ausschließlich ideelle Zwecke i.S.d. §§ 34 ff. BAO: Förderung von Demokratie und Rechtsstaat; Recht, Ordnung und gesellschaftlicher Verantwortung; politischer Bildung und Bürgerbeteiligung; Dialog zwischen Bevölkerung, Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Institutionen; österreichischer Neutralität und friedlichem Dialog; Vorträge/Veranstaltungen/Kongresse/Bürgerdialoge; gesellschaftliche, wirtschaftliche, wissenschaftliche und kulturelle Projekte (inkl. Forschung, Bildung, Publikation); Förderung des Wirtschaftsstandortes Österreich; Unterstützung demokratischer Kandidaturen im Rahmen der Rechtsordnung, insbesondere organisatorische, wissenschaftliche und kommunikative Unterstützung einer Kandidatur zum Amt des Bundespräsidenten; internationale Zusammenarbeit.

(2) Die Aufzählung ist nicht abschließend (Innovationsklausel § 3 Abs. 4).

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Ideelle Mittel: Veranstaltungen, Diskussionsforen, Vorträge, Konferenzen, Bürgerdialoge; Publikationen, Studien, Stellungnahmen; Bildungs-/Fortbildungsangebote, Seminare, Stipendien; Fachbeiräte, Arbeitsgruppen, Kommissionen, thematische Foren; Öffentlichkeits- und Medienarbeit; Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen.

Materielle Mittel: Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung der Generalversammlung); Spenden, Schenkungen, Vermächtnisse, Sammlungen; öffentliche und private Förderungen; Sponsoring (soweit mit dem ideellen Zweck vereinbar); Erträge aus Veranstaltungen/Publikationen im Rahmen des Nebenzweckprivilegs (§ 45 BAO).

(4) Innovationsklausel: Der Verein versteht sich als lernende Organisation; Einrichtungen, Projekte, Institute, Akademien, Think Tanks, Beiräte, Kooperationen, digitale Angebote u.a. dürfen eingerichtet/erweitert werden, sofern mit Statuten, VerG 2002 und Recht vereinbar.

(5) Beteiligung an anderen Rechtsträgern zulässig, soweit dem ideellen Zweck dienend, keine Gewinnausschüttung an Mitglieder; Beschluss des Vorstands, bei wesentlichen Vorhaben der Generalversammlung.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder (volle Beteiligung), außerordentliche Mitglieder (Fördermitglieder), Ehrenmitglieder (auf Vorschlag des Vorstands durch die Generalversammlung ernannt).

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften. Aufnahme durch den Vorstand (Ablehnung ohne Begründung möglich, Berufung an Generalversammlung). Bis zur Konstituierung: vorläufige Aufnahme durch Gründungsmitglieder/Proponenten.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Teilnahme an Veranstaltungen und Nutzung der Einrichtungen. Stimm-, aktives und passives Wahlrecht nur für ordentliche und Ehrenmitglieder. Laufende Finanzkontrolle nur durch Vorstand und Rechnungsprüfer. Pflicht zur Förderung der Vereinsinteressen, Beachtung der Statuten und pünktlichen Beitragszahlung.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Durch Tod / Verlust der Rechtspersönlichkeit, freiwilligen Austritt (zum Jahresende, ein Monat vorher schriftlich) oder Ausschluss (bei erheblicher Pflichtverletzung/unehrenhaftem Verhalten; Berufung an die Generalversammlung). Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft durch die Generalversammlung.

§ 8 Vereinsorgane

Generalversammlung (§§ 9–10), Vorstand (§§ 11–12), Rechnungsprüfer (§ 13), Schiedsgericht (§ 14).

§ 9 Die Generalversammlung

Ordentlich einmal jährlich. Außerordentlich auf Beschluss des Vorstands/der GV, auf Verlangen von ≥ 1/10 der ordentlichen Mitglieder oder der Rechnungsprüfer (binnen 4 Wochen). Einladung schriftlich/per E-Mail ≥ 2 Wochen vorher mit Tagesordnung. Anträge ≥ 3 Tage vorher. Stimmrecht nur ordentliche und Ehrenmitglieder, je eine Stimme, Übertragung per Vollmacht zulässig. Beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen; einfache Mehrheit, Statutenänderung 2/3, Auflösung gem. § 15. Vorsitz: Präsident, bei Verhinderung Vizepräsident.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Genehmigung von Rechenschaftsbericht und Rechnungsabschluss; Wahl/Enthebung von Vorstand und Rechnungsprüfern; Entlastung des Vorstands; Festsetzung der Mitgliedsbeiträge; Statutenänderung und Auflösung; Verleihung/Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

§ 11 Der Vorstand

Mindestens zwei Mitglieder: Präsident und Vizepräsident (weitere Funktionen wie Schrift-/Kassenführung nach Bedarf). Bestellung auf unbestimmte Zeit; Funktionsende durch Rücktritt, Tod, Verlust der Mitgliedschaft, Abberufung aus wichtigem Grund oder Auflösung. Beschlussfähig bei Einladung aller und Anwesenheit der Hälfte; einfache Mehrheit, bei Gleichstand entscheidet der Präsident. Kooptierung bei vorzeitigem Ausscheiden. Grundsätzlich ehrenamtlich.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

Leitung des Vereins; Jahresvoranschlag, Rechenschaftsbericht, Rechnungsabschluss; Vorbereitung/Einberufung der GV; Vermögensverwaltung; Aufnahme/Ausschluss von Mitgliedern; Personal, Beiräte, Geschäftsstellen; Geschäfts- und Organisationsordnungen. Vertretung nach außen durch den Präsidenten (Einzelvertretung), bei Verhinderung durch den Vizepräsidenten.

§ 13 Die Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer, auf unbestimmte Zeit, nicht dem Vorstand angehörend; laufende Geschäftskontrolle und Prüfung der Finanzgebarung, Bericht an die Generalversammlung.

§ 14 Schiedsgericht

Vereinsinterne Schlichtungseinrichtung (VerG 2002, kein Schiedsgericht i.S.d. §§ 577 ff ZPO). Drei ordentliche Mitglieder (je Streitpartei eines, diese wählen den Vorsitz). Entscheidung nach beiderseitigem Gehör mit einfacher Mehrheit, vereinsintern endgültig.

§ 15 Freiwillige Auflösung

Nur in einer eigens einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit 2/3-Mehrheit. Beschluss über die Abwicklung. Vereinsvermögen fällt bei Auflösung/Zweckwegfall nicht an die Mitglieder, sondern an eine gemeinnützige Körperschaft mit gleichem/ähnlichem Zweck (§§ 34 ff BAO). Anzeige an die Vereinsbehörde binnen 4 Wochen.

Beschlossen von der Gründungsversammlung am 11. Juli 2026 in Pettenbach, Oberösterreich. Vorstand: Thomas Martin Kronawetter (Präsident), Justin Bernberger (Vizepräsident). Rechnungsprüferinnen: Bettina Kronawetter, Anna Kronawetter.

Vor Veröffentlichung: ZVR-Zahl nach Eintragung ergänzen; diese Statuten sind der interne Entwurfsstand und vor amtlicher Verwendung rechtskundig gegenzulesen.