Nach dem Statutenentwurf: Beitrittsgebühr und Beitrag nur in der von Gründungs- bzw. Generalversammlung beschlossenen Höhe (§ 10 lit. f, § 17 Abs. 5); Beginn nach dem 30. Juni: halber Jahresbeitrag (§ 7 Abs. 7).
Ich beantrage die Aufnahme in den Verein „Forum Demokratie Österreich“ (in Gründung). Die Statuten habe ich erhalten oder eingesehen; ich bejahe den Vereinszweck und die Grundsätze des § 2 der Statuten. Mir ist bekannt, dass über die Aufnahme der Vorstand entscheidet und die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigert werden kann (§ 5 Abs. 3 der Statuten). Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss; er wird mir schriftlich mitgeteilt. Ich habe das 16. Lebensjahr vollendet.
Bis zur Entstehung des Vereins nehmen die Gründerinnen und Gründer vorläufig auf; wirksam wird die Mitgliedschaft erst mit der Entstehung (§ 5 Abs. 4 der Statuten). Bei 16- und 17-Jährigen unterschreibt zusätzlich die gesetzliche Vertretung (§ 5 Abs. 2 lit. a).
Verantwortlicher: bis zur Entstehung des Vereins Justin Bernberger (für den Verein „Forum Demokratie Österreich“ in Gründung), Bahnhofplatz 2, 4600 Wels; danach der Verein selbst.
Zwecke und Rechtsgrundlage: Begründung und Verwaltung der Mitgliedschaft – Verzeichnis, Beiträge, Einladungen, Information über die Vereinstätigkeit. Bis zur Entstehung Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO (Ankreuzfeld unten); danach, als Mitglied, Art. 6 Abs. 1 lit. b und Art. 9 Abs. 2 lit. d DSGVO mit den Garantien des § 7 Abs. 9 der Statuten; Aufbewahrungspflichten Art. 6 Abs. 1 lit. c. Telefon freiwillig.
Zugang und Empfänger: der Vorstand und, soweit ihre Aufgabe es erfordert, Rechnungsprüfung, Leitungen der Regionalgruppen und beauftragte, weisungsgebundene, zur Vertraulichkeit verpflichtete Personen (§ 7 Abs. 9 lit. c); Dienstleister in unserem Auftrag (Hosting, Datenbank, E-Mail, Postfach), teils mit Sitz in den USA – Einzelheiten: forum-demokratie.at/verein/datenschutz.html; Behörden, wenn ein Gesetz es verlangt. An Parteien, Komitees und Wahlwerber in keinem Fall (§ 7 Abs. 9 lit. b).
Speicherdauer: für die Dauer der Mitgliedschaft; danach nur Mitgliedsnummer, Mitgliedsart, Ein- und Austrittsdatum, Aufnahmegrundlage, Grund und Zeitpunkt der Erklärungen (§ 21 VerG, § 132 BAO), sieben Jahre ab Ende des Austrittsjahres. Nach einem Ausschluss Kontaktdaten höchstens drei Jahre, bei laufendem Verfahren bis zu dessen Ende; abgelehnte Anträge zwölf Monate; nach Widerruf vor der Entstehung des Vereins löschen wir die Kontaktdaten sofort.
Rechte: Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Übertragbarkeit, Widerspruch; Beschwerde: Datenschutzbehörde (dsb.gv.at).